Rz. 252

Das Gleiche gilt, wenn der Pflichtteilsberechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der in § 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB bezeichneten Personen schuldig macht. Ob ein vorsätzliches Vergehen "schwer" ist, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Das Fehlverhalten muss für den Erblasser unzumutbar sein.[279]

[279] Palandt/Weidlich, § 2333 Rn 7.

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