Rz. 90

Eine Teilungsanordnung liegt dann vor, wenn der Erblasser einem Miterben zwar einen bestimmten Nachlassgegenstand zuordnen will, es aber dennoch bei der gesetzlichen oder testamentarischen Erbquote und deren Wert verbleiben soll.[141] Die Teilungsanordnung konkretisiert den Erbteil quasi nur, ermöglicht aber keine Zuwendung über den wertmäßigen Erbteil hinaus.

 

Rz. 91

Eine Teilungsanordnung führt grundsätzlich nicht zu einer Wertverschiebung, wenn der zugewandte Gegenstand mehr oder weniger als die Erbquote wert ist. Vielmehr hat der Miterbe bei einem wertmäßigen Überschuss einen entsprechenden Ausgleich in den Nachlass zu zahlen. Eine Teilungsanordnung ist im Gegensatz zum Vorausvermächtnis auch stets frei widerruflich (§§ 2253, 2299 BGB).

 

Rz. 92

Zu beachten ist, dass die Teilungsanordnung kein Erbrecht an den zugewandten Gegenständen begründet, sondern die Erbengemeinschaft nur schuldrechtlich zu ihrer Durchführung verpflichtet. Der einzelne Begünstigte kann erst im Rahmen der Auseinandersetzung die Zuweisung des ihm zugewandten Gegenstands verlangen. Für die Bestimmung des Wertes der einzelnen Gegenstände ist grundsätzlich der Wert zu dem Zeitpunkt festzustellen, zu dem die Auseinandersetzung verlangt werden kann.[142] (Zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft siehe § 12 Rdn 198 ff.).

 

Rz. 93

 

Formulierungsbeispiel: Teilungsanordnung

Ich setze meine beiden Kinder (...) und (...) zu meinen Vollerben zu gleichen Teilen ein. Zu Ersatzerben bestimme ich die jeweiligen Abkömmlinge meiner Kinder nach Stämmen und zu gleichen Teilen, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.

Für die Teilung des Nachlasses unter den Miterben ordne ich folgende Auseinandersetzungsanordnungen in Form einer Teilungsanordnung an:

Mein Sohn (...) erhält in Anrechnung auf seinen Erbteil das gesamte Wertpapierdepot Nr. (...) bei der (...) Bank in (...).

Meine Tochter (...) erhält in Anrechnung auf ihren Erbteil mein Hausanwesen in (...), eingetragen im Grundbuch von (...), Blatt (…), Fl.St. Nr. (...).

[141] BGH FamRZ 1985, 62.
[142] MüKo/Ann, § 2048 Rn 21.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge