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In der Rechtsprechung ist es zum Beispiel als wichtiger Grund angenommen worden, wenn es zu Zahlungsschwierigkeiten des Ersatzpflichtigen kommen kann. Da jedoch in der Mehrzahl der Fälle hinter dem Schädiger eine Haftpflichtversicherung steht und kein großes Versicherungsunternehmen zahlungsunfähig wird, hat der Geschädigte fast nie einen "wichtigen Grund" im Sinne von § 843 Abs. 3 BGB. Lediglich in den Fällen, in denen die Deckungssumme überschritten sein kann, d.h. oftmals bei Altfällen, könnte man annehmen, dass hier "Zahlungsschwierigkeiten" des Schädigers und mithin seines Haftpflichtversicherers im Rahmen des gesetzlichen Schuldbeitritts gegeben wären, so dass dann auch ein wichtiger Grund in Betracht käme.

In einer der jüngsten Entscheidungen (Hinweisbeschluss des OLG Köln vom 11.8.2011) wurde betont, dass ein "wichtiger Grund" für die Zubilligung einer Kapitalabfindung nach § 843 Abs. 3 BGB anstelle einer Rente in einem besonders unverständlichen Regulierungsverhalten des beklagten Krankenhausträgers bzw. des dahinter stehenden Haftpflichtversicherers gesehen werden kann.

In beiden Entscheidungen wurde der "wichtige Grund" aus der Sphäre des Ersatzpflichtigen/des Schädigers hergeleitet.

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