Rz. 70

Der dargestellte typische Verlauf zeigt, dass zunächst auch hier wieder die Einlassung des Betroffenen von maßgeblicher Bedeutung ist. Wenn der Betroffene mehrere Konsumepisoden ("ich rauche jedes Wochenende", "ich habe vor einer Woche und vor zwei Tagen einen Joint geraucht") angibt, wird es dem Anwalt schwer fallen, von diesen Festlegungen wieder los zu kommen.

 

Rz. 71

Für das Vorliegen eines rechtlich die Fahrungeeignetheit nicht bedingenden einmaligen Konsums müssen nachvollziehbar die Voraussetzungen (einmalige, sich voraussichtlich nicht wiederholende Einnahme, Verkehrsteilnahme und Verkehrskontrolle) vorgetragen sein. Das dürfte kaum gelingen. Vor dem Hintergrund des äußerst seltenen Falles, dass ein mit den Wirkungen der Droge noch völlig unerfahrener Erstkonsument zum einen bereits wenige Stunden nach dem Konsum ein Kraftfahrzeug führt und er zum anderen dann auch noch trotz der geringen Dichte der polizeilichen Verkehrsüberwachung in eine Verkehrskontrolle gerät, die Polizei drogentypische Auffälligkeiten feststellt und einen Drogentest durchführt, wird in der Regel im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von der Annahme ausgegangen werden können, dass von einem einmaligen Konsum ausgegangen werden kann.[110]

[110] BayVGH, Beschl. v. 21.4.2015, 11 ZB 15.181, juris; OVG NRW, Beschl. v. 12.3.2012, 16 B 1294/11, DAR 2012, 275; VGH BW, Urt. v. 21.2.2007, 10 S 2302/06, BA 44, 190; RhPfOVG, Beschl. v. 2.3.2011, 10 B 11400/10, NZV 2011, 573.

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