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Hauptpflicht aus dem Darlehensvertrag ist einerseits die Bereitstellung eines Geldbetrages in der vereinbarten Höhe durch den Darlehensgeber, während der Darlehensnehmer zur Zinszahlung und Rückerstattung der Darlehenssumme verpflichtet ist, § 488 Abs. 1 BGB. Die Zinsen sind dabei grundsätzlich nachschüssig nach Ablauf eines Jahres oder – bei kurzfristigen Darlehen – bei Rückerstattung des Darlehensbetrages zu entrichten, § 488 Abs. 2 BGB.

Das Darlehen wird entweder nach Zeitablauf oder durch Kündigung zur Rückzahlung fällig, wobei die Kündigungsfrist drei Monate beträgt, § 488 Abs. 3 BGB.

Das ordentliche und das außerordentliche Kündigungsrecht ist in den §§ 489 f. BGB geregelt.

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