Rz. 46

Gem. § 20a BeurkG soll der Notar, der eine "Vorsorgevollmacht" "beurkundet", auf die Möglichkeit der Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister (ZVR) hinweisen (zum ZVR siehe § 9 Rdn 4). Ob den Notar diese Hinweispflicht auch bei einer Unterschriftsbeglaubigung trifft, wird unterschiedlich beantwortet. Während Lerch eine Pflicht bei Unterschriftsbeglaubigungen generell ablehnt,[51] sehen andere den Notar nur bei Beglaubigung einer Unterschrift unter einen vom Notar entworfenen Text in der Pflicht.[52] Renner sieht den Notar generell – auch bei Beglaubigung einer Unterschrift unter einen nicht vom Notar entworfenen Text in der Pflicht; folgerichtig wirft er dann die Frage auf, ob § 20a BeurkG dann auch für die Betreuungsbehörde gilt (nach Auffassung von Renner: ja);[53] eine entsprechende Pflicht ist zum 1.1.2023 in das Gesetz aufgenommen worden (§ 7 Abs. 1 S. 4 BtOG).[54]

 

Rz. 47

Die Anmeldung beim ZVR darf nicht ohne Einwilligung des Vollmachtgebers vorgenommen werden. I.d.R. erfolgt die Anmeldung – bei der notariellen Vollmacht spätestens nach dem Hinweis gem. § 20a BeurkG – im ausdrücklichen Auftrag des Vollmachtgebers.

 

Rz. 48

Mit nachfolgender Formulierung vermerkt der Notar die Hinweispflicht – dazu ist er nicht verpflichtet[55] – und zugleich auch den erforderlichen Auftrag mit der Einwilligung des Vollmachtgebers.

 

Rz. 49

Muster 7.7: Baustein Grundmuster – Hinweis und Auftrag/Einwilligung ZVR

 

Muster 7.7: Baustein Grundmuster – Hinweis und Auftrag/Einwilligung ZVR

(Standort im Grundmuster I: [56] § 7)

Der Notar hat auf die Möglichkeit der Registrierung dieser Urkunde beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hingewiesen (§ 20a BeurkG). Das Register dient der Information der mit Betreuungsverfahren befassten Stellen (i.d.R. Betreuungsgericht). Ich ermächtige und beauftrage den Notar, diese Urkunde einschließlich der in ihr enthaltenen personenbezogenen Daten dem Register mitzuteilen.

 

Rz. 50

Sollte der Vollmachtgeber die Bevollmächtigung mit dem Bevollmächtigten nicht abgesprochen haben – aus welchen Gründen auch immer – so sollte er wissen, dass der Bevollmächtigte bei Registrierung kurzfristig Post vom ZVR erhält. Der vorstehende Hinweis sollte daher um folgenden Satz ergänzt werden:

 

Rz. 51

Muster 7.8: Hinweis Benachrichtigung des Bevollmächtigten durch das ZVR

 

Muster 7.8: Hinweis Benachrichtigung des Bevollmächtigten durch das ZVR

Dem Register werden dabei auch die Daten des Bevollmächtigten mitgeteilt; der Bevollmächtigte erhält hierüber eine Benachrichtigung direkt vom Register.

[51] Lerch, BeurkG, 5. Aufl. 2016, § 20a Rn 1.
[52] Grziwotz/Heinemann/Heinemann, BeurkG, 3. Aufl. 2018, § 20a Rn 7 (aber: nobile officium); Armbrüster/Preuß/Renner/Rezori, BeurkG, 8. Aufl. 2020, § 20a BeurkG Rn 12 (aber: nobile officium Rn 13); Winkler, BeurkG, 19. Aufl. 2019, § 20a Rn 1 (aber: nobile officium). So seit der 6. Aufl. 2022 auch Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 642.
[53] Müller/Renner/Renner, BetreuungsR, 5. Aufl. 2018, Rn 795; Lipp/Spalckhaver, Vorsorgeverfügungen, § 7 Rn 74.
[54] Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 596.
[55] Müller-Engels/Braun/Renner/Braun, BetreuungsR, Kap. 2 Rn 642 m.w.N.
[56] Grundmuster I siehe § 1 Rdn 8.

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