Rz. 17

§ 25 Abs. 4 WEG wiederholt fast wortgleich § 25 Abs. 5 WEG a.F. Es ist dort lediglich bei den Ausschlusstatbeständen nicht mehr von der "Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits der anderen Wohnungseigentümergegen ihn", sondern nur noch von einem Rechtsstreit gegen ihn die Rede. Damit will der Gesetzgeber den Wortlaut an die geänderten Verfahrensvorschriften anpassen, wonach es keinen Rechtsstreit eines Wohnungseigentümers gegen alle anderen mehr geben kann.[21] Diese Anpassung ist indessen halbherzig und übersieht, dass es (übrigens schon nach altem Recht) auch Rechtsstreitigkeiten mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geben kann, und zwar nicht nur solche gegen einen Wohnungseigentümer (diese sind vom Wortlaut des § 25 Abs. 4 erfasst), sondern auch Klagen des einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verband. Der BGH hat schon nach bisherigem Recht den Stimmrechtsausschluss des § 25 Abs. 5 WEG a.F. auf Rechtsstreitigkeiten des einzelnen Eigentümers gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft ausgedehnt.[22] Daran wird festzuhalten sein, da der Gesetzgeber dieses Problem erneut nicht erkannte.

[21] BT-Drucks 19/18791, S. 71.

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