a) Keine Zwangsteilnahme an Online-Versammlungen

 

Rz. 24

§ 23 Abs. 1 S. 2 WEG stellt lediglich eine zusätzliche Möglichkeit für solche Wohnungseigentümer dar, die nicht persönlich an der Eigentümerversammlung teilnehmen wollen. Die Vorschrift ermächtigt die Eigentümermehrheit nicht, die zwangsweise Durchführung der Eigentümerversammlung als Online-Veranstaltung zu beschließen. Das geht schon aus dem Wortlaut hervor, wonach beschlossen werden kann, "dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen (…) können" (nicht müssen). Die Gesetzesmaterialien bestätigen dies ausdrücklich, wenn sie in aller Deutlichkeit ausführen: "Das Recht jedes Miteigentümers, physisch an der Versammlung teilzunehmen, steht damit nicht zur Disposition der Mehrheit."[24] Ein Beschluss, der für die Zukunft Online-Versammlungen vorsieht, ist in jedem Fall nichtig, da er nicht nur vom Gesetz abweicht, sondern es abstrakt-generell ändern will.

[24] BT-Drucks 19/18791, S. 69.

b) Allgemeine Grundsätze

 

Rz. 25

Die Möglichkeit der Teilnahme an Eigentümerversammlungen von einem anderen Ort aus setzt nicht die allgemeinen Regeln ihrer ordnungsgemäßen Durchführung außer Kraft. So kann nicht mit der Begründung, man könne ja von zu Hause aus teilnehmen, eine unzumutbare Zeit für ihre Durchführung gewählt werden. Ebenso muss der Versammlungsleiter wie bei einer Präsenzveranstaltung die Möglichkeit haben, störende Teilnehmer nach Abmahnung etwa durch Kappen ihrer Verbindung aus der virtuellen Versammlung auszuschließen. Besonderes Augenmerk dürfte auf den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit zu legen sein. Die Verlagerung der Teilnahme in Privaträume eröffnet tatsächlich in weit stärkerem Umfang das Mithören durch Unbefugte Dritte. Hier ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass derartige Zaungäste auch weiterhin ausgeschlossen bleiben. Zumindest ist von den ortsabwesenden Teilnehmern die Versicherung zu verlangen, dass sie Unbefugten nicht das Mithören bzw. Mitsehen der Eigentümerversammlung gestatten.

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