a) Nichtige Beschlüsse
Rz. 43
§ 7 Abs. 2 WEG macht die Eintragung eines Beschlusses, der die Gemeinschaftsordnung kraft vereinbarter Öffnungsklausel ändert, nicht von einer inhaltlichen Prüfung des Grundbuchamtes abhängig. Dieser Wortlaut entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, da nach der Gesetzesbegründung eine solche Überprüfung ausdrücklich nicht vorgesehen ist.[40] Dies kann allerdings nicht bei nichtigen Beschlüssen gelten, da dieseals rechtliches Nullum weder zwischen den Wohnungseigentümern noch gegenüber Dritten Wirkung entfalten. Wenn das Grundbuchamt die Nichtigkeit eines Beschlusses erkennt, darf es diesen daher nicht eintragen.
b) Anfechtbare Beschlüsse
Rz. 44
Ist ein Beschluss dagegen lediglich anfechtbar, steht dies seiner Eintragung nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung ist eine Prüfung nicht vorgesehen. Hieraus geht hervor, dass das Grundbuchamt mögliche Anfechtungsgründe nicht nur nicht prüfen muss, sondern noch nicht einmal prüfen darf. Diese Prüfung überantwortet die Entwurfsbegründung vielmehr ausschließlich den Wohnungseigentümern im Verfahren nach § 44 Abs. 1 WEG.[41] Das Gesetz macht die Eintragung eines vereinbarungsändernden Beschlusses noch nicht einmal von seiner Bestandskraft abhängig, wie die Gesetzesmaterialien ausführen: Selbst die "Erhebung einer Klage gegen einen Beschluss hindert dessen Eintragung in das Grundbuch deshalb nicht."[42] Das Grundbuchamt kann einen Antrag auf Eintragung eines vereinbarungsändernden Beschlusses folglich nicht mit der Begründung zurückweisen, er sei rechtswidrig, noch nicht einmal nach Erhebung einer Anfechtungsklage. Lediglich nach rechtskräftiger Ungültigerklärung kann und muss es die Eintragung eines Beschlusses zurückweisen, da er dann mit Rückwirkung vernichtet ist.
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