Rz. 13

Nach § 2050 Abs. 1 BGB ist eine Ausstattung, die der Erblasser einem Abkömmling zu seinen Lebzeiten gewährt hat, kraft Gesetzes ausgleichungspflichtig. Gleiches gilt für das Ausstattungsversprechen, welches noch durch die Erben zu erfüllen ist.[25] Was man unter einer Ausstattung versteht, ergibt sich aus § 1624 BGB.[26] Danach handelt es sich bei einer Ausstattung um eine Zuwendung, die der Erblasser einem Abkömmling im Hinblick auf eine Heirat oder die Begründung einer Lebensstellung oder zu anderen Zwecken gemacht hat.

 

Rz. 14

Die Ausstattung ist eine Zuwendung, die Eltern an ihr Kind im Hinblick auf die in § 1624 BGB bezeichneten Zwecke tätigen. Daher erfährt sie gegenüber anderen Zuwendungen im Eltern-Kind-Verhältnis eine Sonderbehandlung. Eine Ausstattung erfolgt grundsätzlich ohne Gegenleistung. Von der Schenkung unterscheidet sich die Ausstattung durch ihren besonderen Zuwendungszweck, den Kindern eine Starthilfe zur Existenzgründung und -sicherung zu gewähren, und vom Unterhalt im Fehlen einer gesetzlichen Verpflichtung. Die Ausstattung ist Ausdruck gesetzlich anerkannter Familiensolidarität und bildet eine familienrechtliche causa sui generis.[27] Die Ausstattung wird als Sonderregelung für die Zuwendung von Vermögenswerten zwischen Eltern und Kindern gesehen. Die in der Literatur als Starthilfe in die Selbstständigkeit beschriebene Ausstattung[28] ist daher keine Schenkung, es sei denn sie erfolgt im Übermaß.

 

Rz. 15

Inhalt einer Ausstattung kann grundsätzlich jede Sachleistung, Kapitalleistung, jedes Recht, aber auch eine Naturalleistung sein. Die Ausstattung erfolgt durch Zuwendung des Vermögensgegenstandes oder die Gewährung des Vermögensvorteils, sofern dieser zur Erreichung eines Ausstattungszwecks erfolgt. Insoweit kann Ausstattung jeder Vermögensvorteil und jede Vermögensmehrung sein, die mit einer dem § 1624 BGB entsprechenden Zweckrichtung erbracht wird. Fehlt diese Zweckrichtung, dann kann die Zuwendung nur unter den Voraussetzungen des § 2050 Abs. 3 BGB ausgleichungspflichtig sein.[29]

 

Rz. 16

Für die Einordnung einer Zuwendung als Ausstattung kommt es allerdings nicht auf die von den Parteien gewählte Bezeichnung der Zuwendung an.[30] Für die Frage, ob eine Ausstattung oder eine Schenkung vorliegt, sind vielmehr der Ausstattungsanlass und der Ausstattungszweck entscheidend. Eine Ausstattung kommt daher nur in Betracht, wenn ein Ausstattungsanlass, sprich Verheiratung, Existenzgründung, Förderung oder Erhaltung einer selbstständigen Lebensstellung, verfolgt wird. Es kommt also nicht darauf an, ob die Ehe erst geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft eingetragen werden soll oder schon geschlossen ist. Allerdings muss die notwendige Zwecksetzung vorliegen.[31]

 

Rz. 17

Der Ausstattungszweck liegt in der Begründung oder Erhaltung eines ehelichen bzw. lebenspartnerschaftlichen Haushaltes (Wirtschaft) oder einer selbstständigen Lebensführung. So können Zuwendungen zur Vergrößerung des Geschäfts einer Erhaltung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit dienen. Unschädlich ist es, wenn der Ausstattende mit der Zuwendung neben dem gesetzlichen weitere Zwecke verfolgt, solange diese jenem untergeordnet sind.[32] Die Absicht, einem Abkömmling eine Ausstattung zu gewähren, muss dabei nicht ausdrücklich erklärt werden, sondern kann sich auch konkludent aus den Umständen des Einzelfalles ergeben.[33] Bei größeren Zuwendungen ist im Zweifel eher eine Ausstattung anzunehmen als eine Schenkung.[34]

 

Rz. 18

Auch in der Zuwendung einer Wohnungseinrichtung kann eine Ausstattung liegen. Die Grundausstattung eines neuen Haushalts dient in aller Regel der Begründung einer selbstständigen Wirtschaftsmöglichkeit.[35] Entsprechend der Anrechnungsregel des § 2050 BGB kann davon ausgegangen werden, dass derartige Ausstattungen in das Alleineigentum des Kindes des Zuwendenden fallen, wenn nicht im Einzelfall die Zuwendung auch an den Schwiegersohn als Miteigentümer ausdrücklich verfügt wird.[36] Bei der Beteiligung eines Abkömmlings am elterlichen Handelsgeschäft kann eine Ausstattung liegen,[37] wenn die Stellung des Abkömmlings günstiger ausgestaltet wurde als die eines fremden Dritten.[38]

 

Rz. 19

Eine Ausgleichungspflicht besteht nicht, wenn einem Abkömmling Zuwendungen anstelle der ihm zustehenden Ausbildung (§ 1610 Abs. 2 BGB) gegeben werden, weil sie dann so wie die Ausbildung nur als Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Eltern anzusehen sind.[39] Nach Ansicht des BGH ist eine sog. Aussteuer nur dann erbrechtlich zur Ausgleichung zu bringen, wenn sie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung übersteigt oder neben einer Berufsausbildung gewährt worden ist.[40]

 

Rz. 20

Nur dann, wenn eine Übermaßausstattung erfolgt, die Zuwendung also nicht den Vermögensverhältnissen des Erblassers entspricht, liegt eine Schenkung vor. Lediglich in diesen Fällen unterliegt die Ausstattung auch den Regeln des Schenkungsrechts, soweit es bspw. um die Frage eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs geht.[41]

[25] BGH, Urt. v. ...

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