Rz. 12

Anders als im Rahmen der Pflichtteilsergänzung setzt der Begriff der Zuwendung in § 2050 BGB keine Schenkung[19] voraus und verlangt auch kein Rechtsgeschäft unter Lebenden (wie bspw. bei § 2315 BGB). Ausreichend ist vielmehr jeder Vermögensvorteil, den der Abkömmling aus dem Nachlass des Erblassers erhält.[20] Für das Vorliegen einer Zuwendung muss ein Vermögensgegenstand des Erblassers so in das Vermögen des Abkömmlings gelangt sein, dass dadurch der Nachlasswert verringert worden ist.[21] Auch nicht rechtsgeschäftliche Maßnahmen, wie bspw. Aufwendungen zur Lebensführung, sowie wertverschiebende Realakte können Zuwendungen im Sinne von § 2050 BGB sein.[22] Nicht erforderlich ist, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt, denn die Pflicht zur Ausgleichung wurde bewusst nicht auf unentgeltliche Leistungen beschränkt.[23] Keine Zuwendungen sind allerdings Leistungen, die aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (z.B. Unterhalt) erfolgen.[24]

[19] RGZ 67, 306.
[20] RG JW 1938, 2971.
[21] MüKo/Ann, § 2050 Rn 9.
[22] Damrau/Tanck/Bothe, § 2050 Rn 6.
[23] MüKo/Ann, § 2050 Rn 11.
[24] MüKo/Ann, § 2050 Rn 8.

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