Rz. 1

In den ARB legt der RSV fest, welche Leistungsarten durch seine Gesellschaft versichert werden, mithin auf welchen Rechtsgebieten, für welche Art von Interessenwahrnehmung Versicherungsschutz möglich ist. Der VN kann danach selbst entscheiden, welche Rechtsgebiete er – gegebenenfalls kombiniert durch mehrere Leistungsarten – versichern lassen möchte.

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