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Die internationalen Regeln des Prozessrechtes ergeben sich aus der EuGVVO (auch Brüssel Ia-Verordnung oder VO 1215/2012), für Arbeitsverhältnisse aus den Art. 20 bis 23 EuGVVO. Für am 9.1.2015 bereits anhängige Verfahren bleibt es bei der Vorgängerversion, der VO (EU) 44/2001, Brüssel I-VO). Die häufig in Arbeitsverträgen und Entsendevereinbarungen anzutreffenden Gerichtsstandsklauseln sind danach wirksam, aber nur als einseitig arbeitnehmerschützende Normen durchsetzbar. Eine Gerichtsstandsklausel ist danach zum einen wirksam nach Entstehen der Streitigkeit, was der inländischen Regelung der ZPO entspricht, ansonsten nur insoweit, als sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. Der Arbeitgeber kann daher die für ihn günstig erscheinenden Gerichtsstände nicht durch eine Wahl im Arbeitsvertrag erweitern, sondern nur die Rechte für den Arbeitnehmer stärken. Zulässig sind die Klauseln freilich insoweit, wie sie nur auf die ohnehin gegebenen Gerichtsstände deklaratorisch verweisen. Dies sind auch nach der EuGVVO der Sitz der beklagten Partei sowie der gewöhnliche Arbeitsort des Arbeitnehmers (Art. 21 Abs. 1 lit. b) EuGVVO).

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