Rz. 2

Weist in einem Arbeitsverhältnis innerhalb der BRD der Sachverhalt einen Auslandsbezug nur dadurch auf, dass der Arbeitnehmer eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, so hat dies für die Frage des auf den Arbeitsvertrag anwendbaren Rechts gem. Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO im Ergebnis keine Bedeutung. Als europäische VO regelt die Rom I-VO das internationale Privatrecht, soweit es auf vertraglichen Schuldverhältnissen beruht. Sie ist das Pendant zum internationalen Zivil-Verfahrensrecht, das in der VO Brüssel I, auch bekannt als EuGVVO, geregelt ist. Das bedeutet, auf das Arbeitsverhältnis findet, da der gewöhnliche Arbeitsort im Inland liegt, deutsches Arbeitsrecht Anwendung. Nur wenn die Gesamtheit der Umstände des Arbeitsverhältnisses eindeutig einen überwiegenden Bezug zu einem anderen Staat hätte – und allein die Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers reicht dazu nicht (vgl. AnwK-ArbR/Mauer, Art. 27, 30 EGBGB, Rn 31) – könnte dies nach Art. 8 Abs. 4 Rom I-VO objektiv zur Anwendbarkeit einer anderen Rechtsordnung führen.

 

Rz. 3

Eine davon zu trennende Frage ist die, ob die Parteien des Arbeitsvertrages die ausländische Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers zum Anlass nehmen, eine zulässige Rechtswahl gem. Art. 3, 8 Rom I-VO (vormals Art. 27, 30 EGBGB) im Arbeitsvertrag oder zum Arbeitsvertrag vorzunehmen. In einem solchen Fall ist jedoch die Staatsangehörigkeit nicht der Grund, sondern nur der Anlass für die Anwendbarkeit einer ausländischen Rechtsordnung. In einem solchen Fall bleibt gleichwohl das inländische deutsche Arbeitsrecht anwendbar, wenn es für den Arbeitnehmer günstiger ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 Rom I-VO). Zudem bleiben die inländischen Eingriffsnormen anwendbar (vgl. Art. 9 Rom I-VO).

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