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Für den Vollzug der Haft verweist § 89 Abs. 3 S. 2 FamFG auf § 802g Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 und §§ 802h und 802j Abs. 1 ZPO. Die Ordnungshaft beträgt danach mindestens einen Tag (§ 6 Abs. 2 EGStGB) und höchstens sechs Monate (§ 802j Abs. 1 S. 1 ZPO). Mit der Haftanordnung ist ein Haftbefehl zu erlassen, in dem der Gläubiger, der Schuldner und der Grund der Verhaftung anzugeben ist (§ 802g Abs. 1 S. 2 ZPO). Die Verhaftung erfolgt durch den Gerichtsvollzieher (§ 802g Abs. 2 S. 1 ZPO), der sich der Hilfe der Polizei bedienen kann (§ 758 Abs. 3 ZPO).

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