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Ob die Verwerfung des Einspruches des nichterschienenen (und nicht entbundenen) Betroffenen trotz Anwesenheit seines Verteidigers überhaupt noch zulässig ist, ist nach der Entscheidung des EuGH (EGMR 30804/07 - Fall Netziray) zu § 329 Abs. 1 S. 1 StPO, den der Gesetzgeber nach dieser Entscheidung geändert hat, trotz der gegenteiligen Entscheidungen der Oberlandesgerichte Brandenburg (zfs 2014, 590) und Dresden (zfs 2014, 591) zweifelhaft.[1]

[1] Zu Einzelheiten siehe Gebhardt, Festschrift für Tolksdorf, S. 235 ff.

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