Rz. 67

Bei Personengesellschaften werden zwar widerrufliche Stimmrechtsvollmachten für zulässig erachtet, allerdings ist die ganz herrschende Meinung der Ansicht, dass eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Ausübung dieser Vollmachten darin besteht, dass die Mitgesellschafter der Erteilung einer Vollmacht zustimmen müssen, da die Mitgesellschafter nicht mit einer generellen Übertragung des Stimmrechts auf einen Dritten einverstanden sein müssen. Auch eine Zustimmungspflicht der Mitgesellschafter aus Treuegesichtspunkten wird abgelehnt und bei der Ausübung des Stimmrechts den Mitgesellschaftern ein ganz weiter Ermessensspielraum eingeräumt.[72] Es ist daher darauf zu achten, dass in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen eine Stimmrechtsausübung durch Vorsorgebevollmächtigte zugelassen ist. Heckschen weist aber zu Recht darauf hin, dass die Mitgesellschafter in der Regel der Wahrnehmung der Gesellschafterrechte durch einen Bevollmächtigten wohl zustimmen werden, da sie es sonst in die Hand des Betreuungsgerichtes legen würden, einen Betreuer zu bestellen und sie sich darüber hinaus dann damit abfinden müssten, dass dieser Betreuer in allen wesentlichen Fällen einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht einholen müsste.

 

Rz. 68

Anders als bei Kapitalgesellschaften erlischt mit dem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit nicht sofort die Geschäfts- und Vertretungsbefugnis. Auch das Prinzip der Selbstorganschaft soll nach überwiegender Ansicht der Übertragung der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnisse auf einen Dritten nicht grundsätzlich entgegenstehen.

[72] A.A. Heckschen, NZG 2012, 10, 15.

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