Rz. 66

Für Kapitalgesellschaften sind die Errichtung einer Vorsorgevollmacht und die Ausübung des Stimmrechtes durch einen Vorsorgebevollmächtigten weitgehend unproblematisch. Vorsicht ist hingegen bei der Bevollmächtigung zur Wahrnehmung von Geschäftsführeraufgaben geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist eine organersetzende bzw. organvertretende Generalvollmacht unzulässig. Die Befugnis des Geschäftsführers einer GmbH zur organschaftlichen Willensbildung und -erklärung und die damit verbundene Verantwortung sind nicht übertragbar. Problematisch sind daher sehr weit gehende Vollmachten, insbesondere wenn auch zur Vornahme von Geschäftsführerbefugnissen ermächtigt wird.

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