Rz. 78

Hat der Erwerber ein gem. § 13d ErbStG privilegiertes Grundstück von Todes wegen oder lebzeitig erhalten, trifft ihn keine Behaltensverpflichtung, wie etwa beim Familienheim (siehe Rdn 31 ff.>), und auch keine Verpflichtung zur weiteren Vermietung zu Wohnzwecken, etwa bei einer Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter.

 

Rz. 79

Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann bei einem Verstoß gegen die Behaltensfristen beim Familienheim der Wertabschlag gem. § 13d ErbStG nachträglich in Anspruch genommen werden. Wird nämlich ein Familienheim i.S.d.§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG vom Erwerber nach Beendigung der Selbstnutzung innerhalb des zehnjährigen Behaltenszeitraums zu Wohnzwecken vermietet mit der Folge, dass die zunächst gewährte Steuerbefreiung für das Familienheim rückwirkend entfällt, kann für dieses Grundstück nachträglich der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG in Anspruch genommen werden.[75]

[75] R E 13d Abs. 3 ErbStR 2019.

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