Rz. 171

Rechtsschutzverträge gem. ARB 2010 sehen ein außerordentliches Kündigungsrecht gem. § 13 ARB 2010 vor. Hiernach kann der Versicherungsnehmer bei unberechtigter – und zwar ganzer oder teilweiser – Ablehnung des Versicherungsschutzes fristlos oder zum Ende der laufenden Versicherungsperiode kündigen.

 

Rz. 172

Schwebt ein Streit über die Leistungsverpflichtung des Versicherers, so bleibt die ausgesprochene Kündigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Leistungsverpflichtung in Schwebe.

 

Rz. 173

Bejaht der Versicherer seine Leistungspflicht für mindestens 2 ½ von 12 Monaten eingetretene Rechtsschutzfälle, sind der Versicherungsnehmer und der Versicherer nach Anerkennung der Leistungspflicht für den zweiten oder jeden weiteren Rechtsschutzfall berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen. Im Übrigen kann der Versicherungsnehmer den Vertrag vorzeitig kündigen, wenn der Versicherer den Rechtsschutz ablehnt, obwohl er zur Leistung verpflichtet ist. Die Kündigung muss dem Vertragspartner spätestens einen Monat nach Zugang der Ablehnung des Rechtsschutzes gem. Abs. 1 oder Anerkennung der Leistungspflicht gem. Abs. 2 in Schriftform zugegangen sein. Der Versicherungsnehmer kann gem. § 13 Abs. 3 S. 2 ARB 2010 bestimmen, wann die Kündigung wirksam sein soll, und zwar sofort nach Zugang beim Versicherer oder zu einem späteren Zeitpunkt. Spätestens wird die Kündigung zum Ende des laufenden Versicherungsjahres wirksam. Kündigt der Versicherer, wird dessen Kündigung einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.

 

Rz. 174

Die Anfechtung eines Rechtsschutzvertrages durch die Rechtsschutzversicherung wegen arglistiger Täuschung bei Abschluss eines neuen Rechtsschutzvertrages ist nicht möglich, wenn im Antragsformular nach "Vorversicherung" und nicht nach "Vorversicherungen" gefragt ist. Dies gilt, wenn der Antragstellung die vor Antragstellung gekündigte Vorversicherung bei einem anderen Versicherer angibt, nicht dagegen einen – von ihm selbst gekündigten – zeitlich davor liegenden weiteren Vertrag.[98]

[98] OLG Celle SVR 2006, 226.

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