Rz. 132

Auch für den Fall, dass personenbezogene Daten aufgrund eines Zweckfortfalls beim Verantwortlichen zu löschen sind (Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO), kann der Betroffene der Löschung durch ein Verlangen nach Einschränkung der Verarbeitung entgegenwirken.[119] Dies gilt jedoch nur, soweit er die betroffenen personenbezogenen Daten zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Einschränkungsrechtes in Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO als von der betroffenen Person zu erhebender Anspruch, ist die betroffene Person hinsichtlich des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen darlegungs- und beweispflichtig. Sie kann also nicht einfach die Einschränkung verlangen, sondern muss dazu ausführen, welche Rechtsansprüche geltend gemacht werden sollen und warum die betroffenen Daten hierfür benötigt werden.

 

Rz. 133

Bei Uneinigkeit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person über das Vorliegend der Voraussetzungen nach Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO steht sowohl der betroffenen Person, als auch dem Verantwortlichen die Möglichkeit der behördlichen, wie gerichtlichen Klärung zu.

 

Rz. 134

Für die betroffene Person ergibt sich dies bereits aus dem Bestimmungen der DSGVO selbst, die in Art. 77 DSGVO eine entsprechendes Beschwerderecht der betroffenen Person gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde normiert[120] und in Art. 79 DSGVO ein Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche regelt.

 

Rz. 135

Auch wenn die DSGVO keineunmittelbarenRechtsbehelfe zugunsten des Verantwortlichen normiert, ergeben sich solche mittelbar aus der Verordnung und zwangsläufig auch aus verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten (Art. 19 Abs. 4 GG). Nach hiesiger Auffassung besteht auf Seiten des Verantwortlichen ein Rechtsanspruch gegenüber der Aufsichtsbehörde, Uneinigkeiten zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 lit. c) DSGVO einer Klärung zuzuführen. Insoweit ist der Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 lit. d) DSGVO zum einen die Aufgabe übertragen worden, die Verantwortlichen und die Auftragsverarbeiter für die ihnen aus dieser Verordnung entstehenden Pflichten zu "sensibilisieren". Zum anderen ist die Aufsichtsbehörde gem. Art. 57 Abs. 1 lit. v) DSGVO angehalten "jede sonstige Aufgabe im Zusammenhang mit dem Schutz personenbezogener Daten" zu erfüllen. Gerade bei Uneinigkeit zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person über die Reichweite der Betroffenenrechte besteht auch auf Seiten des Verantwortlichen ein Klärungsbedürfnis. Insbesondere, wenn eine betroffene Person Anträge nach Art. 17 oder Art. 18 DSGVO gestellt oder Widerspruch gem. Art. 21 DSGVO erhoben hat, muss der Verantwortliche – schon mit Blick auf die im Falle eines Verstoßes drohenden Geldbußen – die Möglichkeit haben, im Vorfeld eine Klärung herbeizuführen und von der Aufsichtsbehörde eine (rechtsmittelfähige) Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Verhaltensweise zu erhalten. Insoweit gebietet auch der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, dass der Verantwortliche nicht erst handeln und das Risiko eines Verstoßes in Kauf nehmen muss. Im Verhältnis zur betroffenen Person, die einen Antrag nach Art. 18 DSGVO gestellt hat, bedingt dieser den Eintritt in ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, so dass der Verantwortliche im Falle der anderweitigen Bewertung grundsätzlich auch im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die betroffene Person vorgehen kann.

[119] Zum Verhältnis zwischen Art. 17 Abs. 1 lit a) DSGVO und Art. 18 Abs. 1 lit c) DSGVO ausführlich oben Rdn 7 ff.
[120] Siehe auch Art. 57 Abs. 1 lit f) DSGVO.

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