Rz. 131

Obgleich den Verantwortlichen für den Fall der Unrechtmäßigkeit der Verarbeitung eine Löschungspflicht der betroffenen personenbezogenen Daten trifft (Art. 17 Abs. 1 lit. d.) DSGVO),[117] kann die betroffene Person die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen. Dieses Verlangen ist nicht an weitere Voraussetzungen geknüpft. Da die betroffene Person die Einschränkung der Verarbeitung verlangen kann, kann sie grundsätzlich auch allein darüber bestimmen, welche Verarbeitungsformen noch zulässig sein sollen und welche nicht. Dies kann zu Konfliktlagen zwischen dem Verantwortlichen und der betroffenen Person führen, da ein Verantwortlicher über die Regelung des Art. 18 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch gegen seinen Willen gezwungen werden kann, personenbezogene Daten über einen grundsätzlich unbestimmten Zeitraum zu speichern, obwohl er dies gar nicht wünscht. Der EuGH wird gut daran tun, dieses Missverhältnis bei erster Gelegenheit aufzulösen, führt es doch zu einer, den Verantwortlichen u.U. einseitig und unangemessen benachteiligenden Rechtsfolge.[118]

[117] Siehe Rdn 23.
[118] Zu möglichen Rechtsbehelfen des Verantwortlichen sogleich Rdn 67.

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