Rz. 128

Die betroffene Person kann die Richtigkeit der verarbeiteten personenbezogenen Daten aktiv bestreiten. In diesem Fall ist der Verantwortliche nicht nur dazu verpflichtet,[116] die Argumente der betroffenen Person zu prüfen und seinerseits – soweit Zweifel bestehen – eigene Recherchen anzustellen, sondern die Verpflichtung erstreckt sich auf eine Einschränkung der Verarbeitung derjenigen Daten, deren Richtigkeit vom Betroffenen bestritten wird.

 

Rz. 129

Vor dem Hintergrund der, der Richtigkeit von Daten nach Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO, zugemessenen Bedeutung, muss die Einschränkung alle Verarbeitungsformen umfassen. Der Verantwortliche ist mit Zugang einer Erklärung des Betroffenen, aus der sich die (vermeintliche) Unrichtigkeit personenbezogener Daten ergibt, nur noch dazu berechtigt, die betroffenen Daten zum Zwecke der Überprüfung der Richtigkeit der Daten zu verarbeiten. Andere Verarbeitungsvorgänge sind zu stoppen, bis die Überprüfung abgeschlossen ist.

 

Rz. 130

Kommt der Verantwortliche zu dem Schluss, dass die Daten auf den Antrag der betroffenen Person hin zu korrigieren sind und hat der Verantwortliche die Korrektur vorgenommen oder ist er der Auffassung, dass die Daten auch unter Berücksichtigung der von der betroffenen Person vorgetragenen Tatsachen nicht unrichtig sind, können die Daten wieder in die "normale" Verarbeitung übernommen werden. Die betroffene Person ist gem. Art. 18 Abs. 3 DSGVO hierüber zuvor zu unterrichten. Die Unterrichtungspflicht dient dem Schutz der betroffenen Person und ermöglicht ihr, ihre Beschwerderechte gegenüber der Aufsichtsbehörde zu ergreifen oder von den sonstigen Rechtsbehelfen nach der DSGVO Gebrauch zu machen, sofern sie mit der Verarbeitung weiterhin nicht einverstanden sein sollte.

[116] Vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO, Rn 154 ff.

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