Rz. 80

Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Verarbeitung allein auf der Einwilligung[79] der betroffenen Person beruht und diese Einwilligung durch die betroffene Person widerrufen wird.

 

Rz. 81

Der Einwilligungswiderruf muss als solcher nicht ausdrücklich bezeichnet sein, es reicht aus, wenn die betroffene Person gegenüber dem Verantwortlichen hinreichend deutlich macht, dass sie an ihrer Einwilligung nicht weiter festhalten will bzw. zukünftig keine weitere Verarbeitung mehr wünscht. Die Einwilligung kann sich auch nur auf bestimmte Daten und/oder bestimmte Verarbeitungsstadien erstrecken, bspw. den Widerruf der Einwilligung zur Weitergabe personenbezogener Daten zu Werbe- oder Abbrechungszwecken an Dritte.[80] In diesem Fall ist der Verantwortliche lediglich verpflichtet, die vom Teilwiderruf betroffenen Daten zu löschen bzw. soweit sich der Widerruf lediglich auf bestimmte Verarbeitungssituationen bezieht, eine Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu veranlassen und umzusetzen.

[79] Zur Einwilligung oben § 3 Rdn 52 ff.
[80] A.A. Herbst, in: Kühling/Buchner (Hrsg.), DS-GVO, 2017, Art. 17 Rn 25.

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