Rz. 10

Insbesondere dann, wenn der Erblasser bereits früher eine Verfügung von Todes wegen errichtet hat, ist unbedingt eine Klärung erforderlich, inwieweit diese frühere Verfügung bestehen bleiben soll. Selbst dann, wenn der Notar nicht zuverlässig feststellen kann, ob es bereits eine vorausgehende Verfügung von Todes wegen gibt, wird er vorsorglich einen umfassenden Widerruf aller früheren Verfügungen von Todes wegen aufnehmen, um Rechtsklarheit für die von ihm beurkundete Verfügung zu schaffen. Bei Testamenten, die eine vorausgehende Verfügung lediglich ändern, ist der exakte Umfang der Änderung und der Weitergeltung der vorausgehenden Verfügung klarzustellen. Stellt der Notar eine Bindungswirkung aufgrund eines Erbvertrages fest, ist er nach Auffassung des OLG Schleswig verpflichtet, die Beteiligten auf die Möglichkeit lebzeitiger Übertragung gegen Gegenleistung hinzuweisen.[15]

[15] OLG Schleswig DNotI-Report 2005, 71. In der Entscheidung war der Erblasser vertraglich gebunden, hätte aber durch eine lebzeitige Übertragung seinen Hof gegen Einräumung von Pflegeleistungen und Altenteilsrechten übertragen können.

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