Rz. 8

Schon für die Entscheidung, ob Ehegatten einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament errichten, bedarf es präziser Vorarbeit bei der Ermittlung des Erblasserwillens. Gerade die Unterschiede in der Bindungswirkung zu Lebzeiten beider Ehegatten dürften dabei ausschlaggebend sein. Wird ein Erbvertrag beurkundet, so hat der Notar insbesondere zu belehren über die Bindungswirkung vertragsmäßiger Verfügungen nach §§ 2278, 2289 BGB und über die Formbedürftigkeit einer Erbvertragsänderung oder Erbvertragsaufhebung nach § 2290 Abs. 4 BGB. Ob die Beteiligten auch darüber zu belehren sind, dass der Erbvertrag das Recht des Erblassers nicht beeinträchtigt, zu Lebzeiten durch Rechtsgeschäft unbeschränkt über sein Vermögen zu verfügen, ist streitig. Da Erbverträge im Hinblick auf mögliche Leistungsverpflichtungen bereits zu Lebzeiten des Erblassers sehr vielgestaltig sein können, dürfte bei der Beurteilung der Frage, inwieweit über die Verfügungsfreiheit unter Lebenden zu belehren ist, auf das Interesse des Vertragspartners abzustellen sein, inwieweit er sich auf die spätere Erfüllung erbvertraglicher Zusagen verlassen können muss.

 

Rz. 9

Mögliche Belehrungsvermerke in Erbverträgen:[14]

Die Beteiligten wurden darüber belehrt, dass

a) durch diesen Vertrag frühere testamentarische Verfügungen insoweit unwirksam werden, als sie den vertraglichen Regelungen widersprechen,
b) die Vertragschließenden an die getroffenen Regelungen auch über den Tod eines Vertragsbeteiligten hinaus gebunden sind, und
c) aus diesem Vertrag dem eingesetzten Erben (oder Vermächtnisnehmer) möglicherweise Ansprüche zustehen, wenn der Vertragschließende künftig Schenkungen vornimmt. Der Notar wies darauf hin, dass die Rücktrittserklärung notariell beurkundet werden muss.
[14] Nach Stauch, BWNotZ 1984, 97.

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