Rz. 12a

Die Europäische Erbrechtsverordnung erlaubt nunmehr dem künftigen Erblasser in bestimmten Fällen eine Rechtswahl zu treffen nach Art. 22 EuErbVO. Unter einer Rechtswahl versteht man die Wahl einer bestimmten Sachrechtsordnung, also die Rechtsordnung, die eine bestimmte erbrechtliche gesetzliche Regelung enthält. Eine Person kann also für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört, womit also das Erbrecht des Staates ausscheidet, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hatte. Der Notar muss also m.E den Erblasser darauf hinweisen, dass der Erblasser die Möglichkeit zur Rechtswahl hat, sofern sich das daraus ergibt, dass er eine andere Nationalität vorweist, als die des Landes, in dem er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Dann kann er nämlich wählen zwischen seinem Heimatrecht oder dem Recht an seinem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Art. 22 EuErbVO.

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