Rz. 31

Auch für einen Nachschlüsseldiebstahl kann der Beweis in erleichterter Form geführt werden. Es müssen nicht alle Möglichkeiten einer nicht versicherten Entwendung ausgeschlossen werden.[27]
Zur Schadenshöhe (§ 287 ZPO) ist die Parteivernehmung zulässig.[28]
Der Versicherer ist verpflichtet, ein von ihm eingeholtes Sachverständigengutachten dem Versicherungsnehmer zur Verfügung zu stellen.[29]
Bei Brandschäden innerhalb eines Gebäudes, ohne dass geklärt wird, wie die Täter in das Gebäude gelangt sind, können fehlende Einbruchspuren Indizien dafür sein, dass der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich gelegt hat.[30]
Der Versicherer ist bei rechtzeitiger Schadenanzeige verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf die Notwendigkeit einer Stehlgutliste hinzuweisen und über die Rechtsfolgen einer Obliegenheitsverletzung zu belehren.[31] Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Versicherungsnehmer bereits von der Polizei zur Vorlage einer Stehlgutliste aufgefordert wurde.[32]
Bei Nachschlüsseldiebstahl muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass keiner der vorhandenen Schlüssel verwendet worden ist.[33]
Die "erweiterte Schlüsselklausel" (§ 3 Nr. 2f VHB 2008/2010) setzt voraus, dass der Versicherungsnehmer den Diebstahl des Schlüssels nicht durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hat. Insoweit ist der Versicherungsnehmer beweispflichtig.[34]
[27] BGH, NJW-RR 1990, 607 = VersR 1991, 443.
[28] OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 759.
[29] OLG Saarbrücken, NJW-RR 1999, 759 = VersR 1999, 750.
[31] BGH, IV ZR 317/05, r+s 2008, 513.
[32] BGH, IV ZR 28/09, zfs 2010, 334.
[34] OLG Braunschweig, 3 U 46/12, VersR 2013, 859.

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