Rz. 164

Ebenfalls zur Ermöglichung der Sichtung des Nachlasses gewährt das Gesetz den Erben in § 2015 BGB eine weitere "Gnadenfrist". Auch bei der Einrede des Aufgebotsverfahrens soll vermieden werden, dass einzelne Gläubiger vorschnell zu Lasten der Übrigen befriedigt werden. Erforderlich ist ein Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens nach § 1970 BGB und die Zulassung des Antrags.

 

Rz. 165

Zu beachten ist der zeitliche Rahmen: Der Antrag auf Einleitung des Aufgebotsverfahrens muss innerhalb eines Jahres nach Annahme der Erbschaft gestellt worden sein, damit die Einrede für die Dauer des Aufgebotsverfahrens erhoben werden kann, § 2015 Abs. 1 BGB. Die Einrede gilt demnach nicht nur für das erste Jahr nach Annahme der Erbschaft, sondern unter Umständen deutlich länger. Nicht notwendig ist die Zulassung des Antrags innerhalb der Jahresfrist.[289]

 

Rz. 166

Im Übrigen gelten die Ausführungen zur Dreimonatseinrede des § 2014 BGB entsprechend, dies gilt insbesondere auch für die Ausführungen zu Verzug und Verjährungshemmung.

[289] MüKo/Küpper, § 2015 Rn 2.

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