Rz. 179

Der Beschwerte hat bei einem Gattungsvermächtnis entgegen § 243 BGB nicht eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten, sondern eine den Verhältnissen des bedachten Vermächtnisnehmers entsprechende Sache. Liegt keine anderweitige Anordnung des Erblassers vor, obliegt das Bestimmungsrecht dem Beschwerten. Bietet dieser keine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Leistung an, muss der Vermächtnisnehmer diese nicht annehmen. Im Klageantrag sind dann die für die Auswahl maßgebenden Grundsätze für die Leistung festzulegen.[369] Einen konkreten Gegenstand aus der Gattung braucht der Kläger nicht zu bestimmen, was auch dem Gericht nicht obliegt, welches lediglich die Maßstäbe für die Leistung festzulegen hat,[370] wenn der Bedachte bspw. über eine billige Leistungsbestimmung hinausgegangen ist. Die Vollstreckung erfolgt nach § 884 ZPO, wenn die Sache im Nachlass vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, kann der Vermächtnisnehmer die Leistung des Interesses verlangen (§ 283 BGB, § 893 ZPO).

 

Rz. 180

Muster 6.12: Klage auf Erfüllung eines der Gattung nach bestimmten Wohnrechtsvermächtnisses

 

Muster 6.12: Klage auf Erfüllung eines der Gattung nach bestimmten Wohnrechtsvermächtnisses

An[371]

_________________________

Namens und in Vollmacht der Klägerin werden wir im Termin zur mündlichen Verhandlung was folgt beantragen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht an einer zwischen _________________________ qm und _________________________ qm großen, bis _________________________ bezugsfertig gewordenen und voll modernisierten _________________________-Zimmer-Wohnung mit Küche, Bad, WC und Zentralheizung in mittlerer Wohnlage in _________________________ einzuräumen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 331 Abs. 3 ZPO vorliegen, bitten wir um Erlass eines Versäumnisurteils ohne mündliche Verhandlung.

_________________________

(Rechtsanwalt)

[369] OLG Bremen ZEV 2001, 401.
[370] Staudinger/Otte, § 2155 Rn 8.
[371] Nach OLG Bremen ZEV 2001, 401. In der Entscheidung hatte der Erblasser seiner Lebensgefährtin ein Wohnrecht an einer angemessenen Zwei-Zimmer-Wohnung in Bremen eingeräumt.

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