I. Die Erinnerung nach § 766 ZPO

 

Rz. 117

Das Erinnerungsverfahren gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 RVG gebührenrechtlich zur jeweiligen angegriffenen Vollstreckungsmaßnahme. In der Folge löst diese für den Gläubigervertreter keine zusätzliche Gebühr aus, sondern ist mit der 0,3-Verfahrensgebühr für die Vollstreckungsmaßnahme abgegolten.

 

Rz. 118

Anders verhält es sich mit dem Bevollmächtigten des Schuldners, der regelmäßig erstmals mit dem Vollstreckungsverfahren befasst wird. Durch die Einlegung der Erinnerung nach § 766 ZPO oder die Vertretung des Schuldners in einem Erinnerungsverfahren des Gläubigers fällt deshalb für ihn die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG an. War er schon zuvor für den Schuldner in der Vollstreckungsangelegenheit tätig, etwa in Erwiderung auf eine Zahlungsaufforderung, fällt auch für ihn im Erinnerungsverfahren keine zweite 0,3-Verfahrensgebühr an.

 

Rz. 119

Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn ein RA ausschließlich für das Erinnerungsverfahren beauftragt wird. Nach § 15 Abs. 6 RVG fällt in diesem Fall nicht die 0,5-Gebühr nach Nr. 3500 VV RVG an, sondern lediglich die Gebühr, die anfallen würde, wenn er von Anfang an mit der gesamten Angelegenheit beauftragt worden wäre, mithin die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.

 

Rz. 120

Im Erinnerungsverfahren kann es zu einem gerichtlichen Termin kommen, so dass zusätzlich die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG anfallen kann, sofern diese nicht schon aus anderem Grunde angefallen ist.

II. Die sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO

 

Rz. 121

Anders als die Erinnerung nach § 766 ZPO stellt die sofortige Beschwerde nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 ZPO eine besondere Angelegenheit dar und löst die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG aus. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob der RA den Gläubiger oder den Schuldner vertritt.

Im Verfahren der sofortigen Beschwerde ist nicht ausgeschlossen, dass es zu einem gerichtlichen Termin kommt, auch wenn dies die Ausnahme ist. Für die Teilnahme an einem solchen Termin fällt unabhängig von der konkret entfalteten Tätigkeit eine 0,5-Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV RVG an.

III. Die Klagen nach §§ 767, 771 und 805 ZPO

 

Rz. 122

Kommt es im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu einem Klageverfahren, so bestimmen sich die Gebühren des RA nicht nach den besonderen Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung, sondern nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses. Es fallen die Verfahrens- und Terminsgebühr wie in jedem gerichtlichen Erkenntnisverfahren nach Nrn. 3100 bzw. 3104 VV RVG an.

Es erfolgt weder eine Anrechnung der Gebühren aus dem Erkenntnisverfahren zum Vollstreckungstitel noch der Gebühren aus der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme.

Der Gegenstandswert wird bei der Vollstreckungsgegenklage von dem Umfang des Angriffes gegen den vollstreckbaren Titel bestimmt. Bei der Drittwiderspruchsklage wie der Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist dagegen entscheidend, welchen Wert der Gegenstand oder das Recht hat, in das vollstreckt wurde, für das aber ein vorrangiges Recht reklamiert wird, es sei denn, die Vollstreckungsforderung hat einen geringeren Wert.

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