I. Einleitung
Rz. 95
Die Gebühren in der Immobiliarzwangsvollstreckung werden in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 4 VV RVG geregelt. Der Begriff der Immobiliarzwangsvollstreckung wird im RVG enger gefasst als in der ZPO. Es werden gebührenrechtlich nur die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung erfasst und nicht auch die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
Rz. 96
Hinweis
Ist der RA mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beauftragt, richten sich die Gebühren nach der Vorbem. 3.3.3 VV RVG nach Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitt 3 VV RVG, d.h. nach den zuvor schon dargestellten Gebühren für die Mobiliarzwangsvollstreckung. Der RA erhält also eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG. Mangels gerichtlichen Termins kommt eine Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG nicht in Betracht. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 25 RVG, d.h. dem durch die Zwangshypothek zu sichernden Forderungsbetrag zuzüglich Zinsen und Kosten.
Dabei stellt das Verfahren zur Eintragung der Zwangssicherungshypothek nach § 18 Nr. 11 RVG eine besondere gebührenrechtliche Angelegenheit dar, so dass die Gebühren unabhängig von anderen Vollstreckungsmaßnahmen anfallen.
II. Die Verfahrensgebühr
Rz. 97
In der Immobiliarzwangsvollstreckung fällt gemäß Nr. 3311 VV RVG eine 0,4-Verfahrensgebühr aus dem Gegenstandswert an. Die Verfahrensgebühr fällt für die Vertretung in der Immobiliarzwangsvollstreckung unabhängig davon an, wen der RA vertritt. Er kann die Verfahrensgebühr bei der Vertretung der Interessen des Gläubigers, des Schuldners oder des Bieters berechnen. Der Gegenstandswert kann allerdings je nach Vertretenem variieren.
Dabei kann die Verfahrensgebühr innerhalb eines Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahrens mehrfach anfallen. Die entsprechenden Fälle sind als Anm. zu Nr. 3311 VV RVG aufgeführt. Besonders zu nennen sind die meist vielfältig vorkommenden Einstellungsanträge des Schuldners und die Vertretung des Gläubigers in diesen Verfahren.
III. Die Terminsgebühr
Rz. 98
Eine 0,4-Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG fällt an, wenn der RA für einen am Verfahren Beteiligten (§ 9 ZVG) an einem Versteigerungstermin wahrnimmt. Eine Tätigkeit muss er in dem Termin nicht entfalten.
Nach der Anmerkung entsteht im Übrigen im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr, d.h. insbesondere nicht für Ortstermine des Sachverständigen zur Feststellung des Verkehrswertes oder auch Termine im Rahmen von Schutzanträgen des Schuldners.
Da Nr. 3312 VV RVG von "einem" Versteigerungstermin spricht, fällt die Gebühr für jeden Versteigerungstermin gesondert an.[82]
IV. Die allgemeinen Gebühren in der Immobiliarzwangsvollstreckung
Rz. 99
Auch in der Immobiliarzwangsvollstreckung können die Einigungs-, Erhöhungs- und Hebegebühr anfallen.
1. Gebührenrechtlicher Begriff der Immobiliarzwangsvollstreckung
Rz. 100
Während die Immobiliarzwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 ZPO die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach den §§ 867 ff. ZPO sowie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken nach dem ZVG umfasst, werden gebührenrechtlich nach der Vorbem. 3.3.3 VV RVG hiervon lediglich die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung erfasst.
Rz. 101
Hinweis
Die Zwangsvollstreckung im Wege der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unterfällt den Nrn. 3309 und 3310 VV RVG und damit der Gebührenregelung für die Verfahren der Mobiliarzwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln, der Vollstreckung wegen vertretbarer und unvertretbarer Handlungen, der Duldungs- und Unterlassungstitel sowie der Herausgabe und Leistung von Sachen. Es handelt sich dabei um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG.
2. Umfassende Anwendung ohne Rücksicht auf Rechtsstellung des Mandanten
Rz. 102
Während § 68 Abs. 1 BRAGO den Anfall der Gebühr im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Vertretung eines Beteiligten am Versteigerungsverfahren beschränkte, kennt Nr. 3311 VV RVG diese Einschränkung für die Verfahrensgebühr nicht mehr. Nunmehr erhält der RA die Verfahrensgebühr auch, wenn er für einen sonstigen Dritten, insbesondere den Bieter, im Zwangsversteigerungsverfahren tätig wird. Die Differenzierung ergibt sich dann über den Gegenstandswert.
Rz. 103
Hinweis
Ob und inwieweit der eigene Mandant Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 9 ZVG ist, bedarf unter Geltung des RVG bei der Abrechnung der Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren an dieser Stelle keiner Untersuchung mehr.
Rz. 104
Anders verhält es sich allerdings bei der Terminsgebühr. Hier bleibt es dabei, dass diese nur für den RA anfällt, der im Zwangsversteigerungsverfahren einen Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG vertritt.
Rz. 105
Für die Zwangsverwaltung muss beachtet werden, dass die Bestimmungen des RVG nur die Vergütung der Tätigkeit des RA als Vertreter eines Beteiligten oder sonstigen Dritten im Zwangsverwaltungsverfahren regeln. Wird der RA als Zwangsverwalter tätig, richtet sich die Vergütung nach der Zwangsverwaltervergütungsverordnung.
3. Die anwaltlichen Gebühren im Einzelnen
Rz. 106
Die anwaltlichen Gebühren und deren Höhe im Verhältnis zur einfachen Gebühr sind für die dem RVG unterfallenden Aufträge zur Durchführung der Immobiliarzwangsvollstreckung im beschriebenen...
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