Rz. 99

Auch in der Immobiliarzwangsvollstreckung können die Einigungs-, Erhöhungs- und Hebegebühr anfallen.

1. Gebührenrechtlicher Begriff der Immobiliarzwangsvollstreckung

 

Rz. 100

Während die Immobiliarzwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 ZPO die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach den §§ 867 ff. ZPO sowie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken nach dem ZVG umfasst, werden gebührenrechtlich nach der Vorbem. 3.3.3 VV RVG hiervon lediglich die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung erfasst.

 

Rz. 101

 

Hinweis

Die Zwangsvollstreckung im Wege der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unterfällt den Nrn. 3309 und 3310 VV RVG und damit der Gebührenregelung für die Verfahren der Mobiliarzwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln, der Vollstreckung wegen vertretbarer und unvertretbarer Handlungen, der Duldungs- und Unterlassungstitel sowie der Herausgabe und Leistung von Sachen. Es handelt sich dabei um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG.

2. Umfassende Anwendung ohne Rücksicht auf Rechtsstellung des Mandanten

 

Rz. 102

Während § 68 Abs. 1 BRAGO den Anfall der Gebühr im Zwangsversteigerungsverfahren auf die Vertretung eines Beteiligten am Versteigerungsverfahren beschränkte, kennt Nr. 3311 VV RVG diese Einschränkung für die Verfahrensgebühr nicht mehr. Nunmehr erhält der RA die Verfahrensgebühr auch, wenn er für einen sonstigen Dritten, insbesondere den Bieter, im Zwangsversteigerungsverfahren tätig wird. Die Differenzierung ergibt sich dann über den Gegenstandswert.

 

Rz. 103

 

Hinweis

Ob und inwieweit der eigene Mandant Beteiligter des Zwangsversteigerungsverfahrens nach § 9 ZVG ist, bedarf unter Geltung des RVG bei der Abrechnung der Tätigkeit im Zwangsversteigerungsverfahren an dieser Stelle keiner Untersuchung mehr.

 

Rz. 104

Anders verhält es sich allerdings bei der Terminsgebühr. Hier bleibt es dabei, dass diese nur für den RA anfällt, der im Zwangsversteigerungsverfahren einen Beteiligten i.S.d. § 9 ZVG vertritt.

 

Rz. 105

Für die Zwangsverwaltung muss beachtet werden, dass die Bestimmungen des RVG nur die Vergütung der Tätigkeit des RA als Vertreter eines Beteiligten oder sonstigen Dritten im Zwangsverwaltungsverfahren regeln. Wird der RA als Zwangsverwalter tätig, richtet sich die Vergütung nach der Zwangsverwaltervergütungsverordnung.

3. Die anwaltlichen Gebühren im Einzelnen

 

Rz. 106

Die anwaltlichen Gebühren und deren Höhe im Verhältnis zur einfachen Gebühr sind für die dem RVG unterfallenden Aufträge zur Durchführung der Immobiliarzwangsvollstreckung im beschriebenen Sinne in Teil 3, Abschnitt 3, Unterabschnitte 3 und 4 VV RVG geregelt. Die Regelungen der früheren §§ 68 und 69 BRAGO haben hier ihre Neuregelung gefunden, wobei es für verschiedene Angelegenheiten zu einer Gebührenanhebung gekommen ist.

 

Rz. 107

Checkliste: Gebühren in der Immobiliarzwangsvollstreckung

Danach erhält der RA in der – gebührenrechtlichen – Immobiliarzwangsvollstreckung:

eine 0,4-Verfahrensgebühr für die Tätigkeit in der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung nach Nr. 3311 VV RVG;

eine 0,4-Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG, sofern der RA für einen Beteiligten einen Versteigerungstermin wahrnimmt;

 

Hinweis

Der Anwendungsbereich der Terminsgebühr ist damit erheblich beschränkt. Diese entsteht nur für die Wahrnehmung des Versteigerungstermins für einen Beteiligten. Wer Beteiligter ist, bestimmt sich nach § 9 ZVG. Im Übrigen entsteht neben der Verfahrensgebühr im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr.

Auch in diesem eingeschränkten Anwendungsbereich kann der RA von der Regelung des § 5 RVG profitieren, wonach die Terminsgebühr auch anfällt, wenn der RA den Termin nicht persönlich wahrnimmt, sondern sich durch einen anderen RA, seinen allgemeinen Vertreter, einen bei einem RA angestellten Assessor oder einen ihm zur Ausbildung zugewiesenen Stationsreferendar vertreten lässt.

eine 1,0- oder 1,5-Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG, sofern der RA an dem Abschluss eines Vergleiches bzw. einer sonstigen Einigung mitwirkt;

 

Hinweis

Eine Einigung kann ein Abfindungs-, Teil- oder Ratenzahlungsvergleich bei gleichzeitiger Einstellung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sein. Hat der Gläubiger die Zwangsversteigerung eines Grundstückes beantragt, welches Erträge in Form von Pacht- oder Mieteinnahmen erwirtschaftet, sollte der Gläubiger zur weiteren Sicherung bei Abschluss eines Teil- oder Ratenzahlungsvergleiches diese Forderungen pfänden, sich abtreten lassen oder die Anordnung der Zwangsverwaltung betreiben. Neben der sachlich gerechtfertigten weiteren Sicherung des Gläubigers erhält der RA hierfür weitere Gebühren nach den Nrn. 3309–3312 VV RVG. Beachtet werden muss aber, dass eine gesonderte Einigungsgebühr nicht anfällt, wenn allein Verhandlungen mit dem Ziel der Aufhebung des Verfahrens geführt werden. Diese Verhandlungen sind bereits mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3311 Nr. 6 VV RVG abgegolten.

eine 0,3-Erhöhungsgebühr hinsichtlich der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV RVG, wenn der RA mehrere Auftraggeber vertritt, jedoch höchstens eine 2,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 Abs. 3 VV RVG.

4. Vergütung für jede Angelegenheit

 

Rz. 108

D...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge