Rz. 27

In eingeschränktem Umfang kann auch in der Zwangsvollstreckung die Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG beim Gläubigervertreter ebenso wie beim Schuldnervertreter anfallen. Allerdings handelt es sich um eine eigenständige Regelung, auf die die Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG keine Anwendung findet, so dass insbesondere eine Besprechung mit dem Gegner keine Terminsgebühr auslöst. Hier ist der Vertreter auf den Anfall der Einigungsgebühr bei einem positiven Ergebnis der Besprechung angewiesen.

Sie fällt allerdings nur für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft oder zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung an. Im Übrigen ist die Teilnahme an einem Termin mit der Verfahrensgebühr abgegolten.

 

Rz. 28

 

Hinweis

Angesichts der zunehmenden Komplexität von Vollstreckungsverfahren und auch der Widerstände, auf die etwa Räumungsvollstreckungen treffen, ist dies nicht mehr zeitgemäß. In Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung ist allerdings der Gesetzgeber de lege ferenda berufen, die Terminsgebühr durchgängig zur Anwendung zu bringen und deren Begrenzung der Rechtsprechung zur Frage der "Notwendigkeit" zu überlassen.

 

Rz. 29

Die Beschränkung auf gerichtliche Termine bedeutet, dass der RA für die Teilnahme an Vollstreckungshandlungen des Gerichtsvollziehers, etwa an der Sachpfändung vor Ort, einer Räumung oder eines Versteigerungstermins, keine Terminsgebühr erhält. Ausnahme von der Ausnahme ist die Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft. Hier fällt die Terminsgebühr an.

 

Rz. 30

Gerichtliche Termine sind insgesamt selten. Denkbar sind sie

im Rahmen der besonderen Vollstreckungsverfahren vor dem Prozessgericht nach §§ 887890 ZPO wie sich aus § 891 ZPO ergibt;
im Rahmen eines Vollstreckungsschutzantrages nach § 765a ZPO, wenngleich die Praxis zeigt, dass hier regemäßig ohne mündliche Verhandlung entschieden wird;
im Rahmen des Verteilungsverfahrens nach §§ 872 ff. ZPO.[25]
 

Rz. 31

Der Teilnahme am Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft kommt dagegen größere Bedeutung zu, zumal die Reform der Sachaufklärung die Option geschaffen hat, sie an den Beginn der Zwangsvollstreckung zu stellen. Die Informationen über das Einkommen und Vermögen des Schuldners ist Grundlage jeder weiteren Vollstreckung. Da sich der Schuldner nicht selten unwissend oder wenig kooperativ zeigt und nicht jeder Gerichtsvollzieher im Sinne des Gläubigers nachhaltig insistiert, kann eine Teilnahme nicht nur fachlich sinnvoll sein,[26] sondern auch weiteren nicht vergüteten Aufwand wie etwa durch ein Nachbesserungsverfahren ersparen. Die maximale Gebühr beträgt wegen der Streitwertbegrenzung in § 25 Nr. 4 RVG allerdings 45,00 EUR, die sich aber durch die Vertretung mehrerer Personen nach Nr. 1008 VV RVG oder durch Anschlussanträge erhöhen kann.

 

Rz. 32

Einen Vorteil bringt dem RA § 5 RVG, wonach er sich nicht nur durch einen amtlich bestellten Vertreter, sondern auch durch einen bei ihm angestellten Assessor oder einen zur Ausbildung zugewiesenen Rechtsreferendar vertreten lassen kann, ohne dass die Terminsgebühr entfällt. So kann er etwa auch einen mit der Vollstreckung befassten Mitarbeiter mit einem Referendar in einen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft bei einem besonders hartnäckigen Schuldner zur Stellung von Nach- und Zusatzfragen schicken, ohne auf die Gebühr verzichten zu müssen. Können mehrere Termine nacheinander mit dem Gerichtsvollzieher koordiniert werden, kann die Bearbeitung zumindest kostendeckend erfolgen.

 

Rz. 33

 

Hinweis

Professionelle Außendienste[27] und registrierte Inkassodienstleister bieten die Teilnahme an solchen Terminen zur Abnahme der Vermögensauskunft als Kooperationspartner ebenfalls an. Je nach der Höhe der Forderung muss dies gegenüber dem Mandanten als Möglichkeit beschrieben werden, um alle Realisierungschancen zu nutzen. Die Kosten sind bis zur Höhe der Terminsgebühr erstattungsfähig. Auch wenn überschießende Kosten entstehen, die nach der gesetzlichen Lage nicht unmittelbar erstattungsfähig sind, ist dies die gegenüber dem faktischen Forderungsverzicht bessere Option. Im Übrigen ist denkbar, dass der so unter zulässigen Vollstreckungsdruck gesetzte Schuldner die Kosten in einer gütlichen Einigung auf vertraglicher Grundlage übernimmt.

 

Rz. 34

Die gesondert ausgewiesene Teilnahme an einem Termin zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist von der Abnahme der Vermögensauskunft zu unterscheiden. Sie kommt in Betracht nach §§ 836 Abs. 3 ZPO, soweit Auskünfte über eine gepfändete Forderung nicht freiwillig erteilt werden oder nach § 883 Abs. 2 ZPO Auskunft über den Verbleib einer herauszugebenden Sache zu geben ist. Im Übrigen kann eine eidesstattliche Versicherung nach materiellem Recht nach § 889 ZPO zu vollstrecken sein. Hier dürfte allerdings nur in Ausnahmefällen eine Teilnahme zweckmäßig, wirtschaftlich und letztlich auch notwendig sein.

 

Rz. 35

Insoweit wird insbesondere die Erweiterung des allgemeinen Anwendungsbereiches der Terminsgeb...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge