Rz. 98

Eine 0,4-Terminsgebühr nach Nr. 3312 VV RVG fällt an, wenn der RA für einen am Verfahren Beteiligten (§ 9 ZVG) an einem Versteigerungstermin wahrnimmt. Eine Tätigkeit muss er in dem Termin nicht entfalten.

Nach der Anmerkung entsteht im Übrigen im Verfahren der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung keine Terminsgebühr, d.h. insbesondere nicht für Ortstermine des Sachverständigen zur Feststellung des Verkehrswertes oder auch Termine im Rahmen von Schutzanträgen des Schuldners.

Da Nr. 3312 VV RVG von "einem" Versteigerungstermin spricht, fällt die Gebühr für jeden Versteigerungstermin gesondert an.[82]

[82] A.A. Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 3312 Rn 10.

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