Rz. 122

Kommt es im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu einem Klageverfahren, so bestimmen sich die Gebühren des RA nicht nach den besonderen Bestimmungen für die Zwangsvollstreckung, sondern nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses. Es fallen die Verfahrens- und Terminsgebühr wie in jedem gerichtlichen Erkenntnisverfahren nach Nrn. 3100 bzw. 3104 VV RVG an.

Es erfolgt weder eine Anrechnung der Gebühren aus dem Erkenntnisverfahren zum Vollstreckungstitel noch der Gebühren aus der jeweiligen Vollstreckungsmaßnahme.

Der Gegenstandswert wird bei der Vollstreckungsgegenklage von dem Umfang des Angriffes gegen den vollstreckbaren Titel bestimmt. Bei der Drittwiderspruchsklage wie der Klage auf vorzugsweise Befriedigung ist dagegen entscheidend, welchen Wert der Gegenstand oder das Recht hat, in das vollstreckt wurde, für das aber ein vorrangiges Recht reklamiert wird, es sei denn, die Vollstreckungsforderung hat einen geringeren Wert.

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