Rz. 55

Wie bereits oben dargestellt, erhält der RA bei der Vertretung des Gläubigers oder des Schuldners im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft, d.h. sowohl im Verfahren nach § 802c ZPO als auch im Verfahren nach § 802d ZPO, nicht nur eine 0,3-Verfahrensgebühr, sondern zusätzlich auch noch eine 0,3-Terminsgegebühr.

 

Rz. 56

Bei den Gegenstandswerten ist allerdings zu differenzieren. Während bei einer Abnahme nach § 802c ZPO die Streitwertdeckelung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG greift, ist im Verfahren nach § 802d ZPO der unbeschränkte Nennwert der Vollstreckungsforderung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG maßgeblich. Das ergibt sich auch aus einem Vergleich des Wortlautes der verschiedenen Normen. Während in Nr. 3310 VV RVG nicht normativ zwischen § 802c ZPO und § 802d ZPO differenziert wird, wird in § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG, der als Ausnahmevorschrift ohnehin restriktiv auszulegen ist, explizit nur auf § 802c ZPO verwiesen.

Im Verfahren nach § 802l ZPO kann keine Terminsgebühr entstehen.

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