Rz. 78

Wird eine nicht vertretbare Handlung nicht freiwillig erfüllt, kann der Schuldner nur mit Zwangsgeld oder Zwangshaft zu deren Erfüllung angehalten werden. Der entsprechende Antrag stellt sich als besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG dar und löst die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus. Die Gebühr fällt dabei auch dann nur einmal an, wenn das Zwangsgeld mehrfach jeweils erhöht festgesetzt wird,[70] weil der Schuldner auch auf die vorherige Festsetzung hin seiner Verpflichtung nicht nachkommt. Dagegen fällt sie mehrfach an, wenn die unvertretbare Handlung von mehreren Schuldnern zu erbringen ist und sich der Vollstreckungsantrag gegen alle richtet.

Das Zwangsgeld steht der Staatskasse zu, ist aber von dem Gläubiger zur Zahlung an die Staatskasse nach den Möglichkeiten der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung beizutreiben. Nach einer Ansicht soll auch diese Tätigkeit noch von der 0,3-Verfahrensgebühr für den Zwangsmittelantrag abgegolten sein.[71] Diese Auffassung bezieht sich (teilweise) auf eine Entscheidung des OLG Hamm vom 18.10.1983,[72] die allerdings nur die Aufforderung zur Erfüllung und den anschließenden Zwangsmittelantrag als eine Angelegenheit betrachtet. Tatsächlich ist die Beitreibung des Zwangsgeldes als eigene Vollstreckungsangelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG zu betrachten, die in jeder Ausformung eigene Gebühren entstehen lässt. Etwas anders wäre auch im Hinblick auf den Gebührensatz kaum zu vertreten. Es wäre dann nicht ausgeschlossen, dass der RA möglicherweise neben dem Zwangsmittelantrag die Abnahme der Vermögensauskunft, die ein- oder mehrfache Beauftragung der Forderungspfändung mit deren weiterer Betreuung im Kontakt mit dem Drittschuldner, die Sachpfändung usw. im Extremfall für die einmalige Mindestgebühr von 15,00 EUR leisten müsste.

 

Rz. 79

Für die Anordnungen nach § 888 ZPO ist das Prozessgericht und damit ein Gericht im Sinne der Nr. 3310 VV RVG zuständig. Sofern es ausnahmsweise zu einer mündlichen Verhandlung über den Vollstreckungsantrag kommt, ist daher auch der Anfall der 0,3-Terminsgebühr in Betracht zu ziehen.

 

Rz. 80

Kommt es zu einer mündlichen Verhandlung, ist meist der Umfang der zu erbringenden Leistung zu erörtern. Kommt es vor diesem Hintergrund zu einer vergleichsweisen Einigung der Parteien, kann auch die Einigungsgebühr anfallen.

[71] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3309 Rn 290, Enders, RVG, S. 599; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 888 Rn 16.
[72] OLG Hamm JurBüro 1984, 565.

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