Rz. 71

Die Herausgabevollstreckung nach §§ 883 ff. ZPO wirft kostenrechtlich keine besonderen Probleme auf. Der RA erhält die 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für die Vorbereitung und die Stellung des Vollstreckungsauftrages einschließlich der Begleitung des Vollstreckungsverfahrens.

Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, ist der Schuldner nach § 883 Abs. 2 ZPO verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Dieses Verfahren war bis zur Reform der Sachaufklärung als besondere Angelegenheit in § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG aufgeführt. Mit der Reform der Sachaufklärung wurde der Begriff der eidesstattlichen Versicherung durch Vermögensauskunft ersetzt, ohne zu sehen, dass das Vollstreckungsrecht auch noch andere Formen der eidesstattlichen Versicherung kennt. Zu Recht wird deshalb davon ausgegangen, dass für das Verfahren nach § 883 Abs. 2 ZPO eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG anfällt.[64]

 

Rz. 72

Da der Gerichtsvollzieher kein Gericht ist, kommt der Anfall der Terminsgebühr nach Nr. 3310 VV RVG auch dann nicht in Betracht, wenn der RA an dem Termin zur Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher teilnimmt. Anders verhält es sich allerdings dann, wenn der Gerichtsvollzieher die eidesstattliche Versicherung zum Verbleib der herauszugebenden Sache abnimmt und der Gläubigervertreter hieran teilnimmt.[65]

 

Rz. 73

Der Gegenstandswert bestimmt sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG. Ist der Anspruch auf Räumung gerichtet, darf der Gegenstandswert jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist. Abzustellen ist also auf § 41 Abs. 2 S. 1 GKG. Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist also das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend.

[64] Zöller/Stöber, ZPO, § 883 Rn 19; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 883 Rn 13.
[65] Zöller/Stöber, ZPO, § 883 Rn 19.

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