Rz. 100

Während die Immobiliarzwangsvollstreckung nach § 866 Abs. 1 ZPO die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nach den §§ 867 ff. ZPO sowie die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung von Grundstücken nach dem ZVG umfasst, werden gebührenrechtlich nach der Vorbem. 3.3.3 VV RVG hiervon lediglich die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung erfasst.

 

Rz. 101

 

Hinweis

Die Zwangsvollstreckung im Wege der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek unterfällt den Nrn. 3309 und 3310 VV RVG und damit der Gebührenregelung für die Verfahren der Mobiliarzwangsvollstreckung aus Zahlungstiteln, der Vollstreckung wegen vertretbarer und unvertretbarer Handlungen, der Duldungs- und Unterlassungstitel sowie der Herausgabe und Leistung von Sachen. Es handelt sich dabei um eine besondere Angelegenheit nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 RVG.

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