Rz. 39

Die Frage des Arbeitgebers nach anderen, parallelen Arbeitsverhältnissen sowie nach bestehenden Wettbewerbsverboten ist grds. zulässig. Bei hervorgehobenen Angestelltenpositionen wird sogar eine Verpflichtung des Bewerbers anzunehmen sein, Wettbewerbsverbote von sich aus nach Ort, Zeit und Gegenstand zu offenbaren (vgl. Schaub, NWB 2006, 4625). Das Recht des Arbeitgebers, einen geringfügig zu beschäftigenden Bewerber oder Arbeitnehmer nach einer weiteren geringfügigen Beschäftigung zu befragen, folgt aus der Rechtsfolge des § 8 Abs. 2 SGB IV.

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