Rz. 62

Gewalt im Sinne der Versicherungsbedingungen ist Anwendung körperlicher oder mechanischer Energie gegen geleisteten oder erwarteten Widerstand gegen eine Wegnahme gegenüber dem vorgenannten Personenkreis.[102] Da die Zielrichtung der Gewalt der Widerstand von Personen sein muss, reicht Gewalt gegen Sachen nicht aus.[103] Allerdings fällt es unter den Begriff des Raubes, wenn der Täter das Opfer in einen Raum einschließt, wenn das Opfer bemerkt, eingeschlossen worden zu sein und sich dadurch der Wegnahme nicht erwehren zu können.[104]

 

Rz. 63

Werden Gewalt und Wegnahme von Sachen durch unterschiedliche Personen verwirklicht, liegt ein unter Versicherungsschutz fallender Raub nur bei bewusstem und gewolltem Zusammenwirken der Personen vor. Weiß nur einer der Täter nicht vom Handeln der oder des anderen, liegen nur einfacher Diebstahl und gegebenenfalls Nötigung sowie Körperverletzung vor, die jedoch nicht unter Versicherungsschutz fallen.[105]

[102] Martin, D XII Rn 20; Prölss/Martin/Kollhosser, § 1 AERB 81 Rn 44; LG Köln VersR 2005, 787.
[103] LG Nürnberg-Fürth VersR 1989, 249.
[104] Martin, D XII Rn 22.
[105] Martin, D XII Rn 22.

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