Rz. 83

In einzelnen Sparten der Sachversicherung ist es dem Versicherungsnehmer ohne Weiteres möglich, den Anspruchsgrund nachzuweisen, wenn sich der Versicherungsfall aus dem vorliegenden Schadenbild erschließt.[128] Demgegenüber ist der Versicherungsfall in der Einbruchdiebstahlversicherung von dem besonderen Problem geprägt, dass sich die Entwendung versicherter Sachen im Verborgenen und nicht bei Anwesenheit des Versicherungsnehmers abspielt. Das nach einem Einbruchdiebstahl vorhandene Schadenbild lässt keinen zwingenden Rückschluss auf Täter und Tatbegehung zu. Wollte man den Versicherungsnehmer auch in der Einbruchdiebstahlversicherung dazu verpflichten, den Vollbeweis für einen unter Versicherungsschutz fallenden Sachverhalt erbringen zu müssen, wäre der Versicherungsschutz ein "Muster ohne Wert". Aus diesem Grunde entwickelte die Rechtsprechung für den Bereich der Versicherungsverträge, die eine Entwendung versicherter Sachen voraussetzen, Beweiserleichterungen zugunsten des Versicherungsnehmers. Dies gilt in erster Linie für die Kraftfahrtversicherung (Kaskoversicherung), aber auch für die Einbruchdiebstahlversicherung.

[128] Z.B. in der Feuerversicherung.

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