Rz. 15

Ein Einbruchdiebstahl im Sinne der Versicherungsbedingungen liegt vor, wenn der Täter durch

Einbrechen,
Einsteigen,
Eindringen mittels falscher Schlüssel oder anderer Werkzeuge oder
Einschleichen in die versicherten Räume

einen Diebstahl versicherter Sachen versucht oder vollendet.

 

Rz. 16

Gegenstand der Einbruchdiebstahlversicherung sind nur die in § 1 Nr. 2 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 AERB 2008, 2010) abschließend benannten Gefahrentatbestände. Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist dabei stets ein menschliches Handeln, das zur Verwirklichung der unter Versicherungsschutz gestellten Tatbestände führt. Sämtlichen Tatbeständen ist gemein, dass sie bestimmte qualifizierte Formen des Diebstahls voraussetzen. Ein einfacher Diebstahl ohne qualifizierende Merkmale reicht deshalb für die Erfüllung eines der bedingungsgemäß ­vorausgesetzten Tatbestände grundsätzlich nicht aus.

Die nachfolgenden Ausführungen stellen zunächst die allgemeinen Voraussetzungen bzw. Abgrenzungen im Rahmen des Einbruchdiebstahls dar, um sich sodann den qualifizierten Tatbeständen zu widmen.

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