Rz. 76

Grundsätzlich hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer sämtliche Schäden an beweglichen Sachen und am Gebäude zu ersetzen, die durch Einbruchdiebstahl oder Raub im Sinne der Bedingungen vom Täter in versuchter oder vollendeter Form verursacht wurden (§ 3 Nr. 3 c AERB 87). Voraussetzung dafür ist, dass die Schäden vom Täter im Zusammenhang mit der Wegnahme und dem Abtransport des Diebesguts verursacht wurden. Hierfür genügt jeder adäquate Ursachenzusammenhang zwischen dem Versicherungsfall und dem eingetretenen Schaden.

Werden vom Täter vorsätzlich Schäden verursacht, ohne dass diese der Wegnahme oder dem Abtransport von Sachen dienen, liegen so genannte Vandalismusschäden vor. Vandalismusschäden können nur dann gesondert unter Versicherungsschutz gestellt werden, wenn Versicherungsschutz in einer Einbruchdiebstahlversicherung besteht.[118] Vandalismus ist nur in den neueren Bedingungen im Sinne einer Deckungserweiterung in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen.

 

Rz. 77

Voraussetzung für die Eintrittspflicht des Versicherers ist, dass ein Täter nach einem Einbruchdiebstahl gem. § 1 Nr. 2 a, 2 e oder 2 f AERB 87 (A §§ 1 Nr. 2 a, 2 e oder 2 f AERB 2008, 2010) in den Versicherungsort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Streitig ist, ob und inwieweit Vandalismusschäden voraussetzen, dass sie im Zusammenhang mit der Wegnahme von Sachen im Sinne eines Diebstahls stehen. Das OLG Hamburg[119] vertritt hierzu die Auffassung, das Risiko Vandalismus sei nur dann versichert, wenn es nach einem Einbruch in Verbindung mit einem Einbruchdiebstahl stehe. Hierzu sei erforderlich, dass der Täter – aus welchen Gründen auch immer – in ein Gebäude eingebrochen ist und danach sowohl Vandalismusschäden verursacht als auch einen Diebstahl unabhängig von der Reihenfolge im Sinne einer zeitlich einheitlichen Tatbegehung verübt. Die Entscheidung wurde vom OLG Hamburg allerdings in Unkenntnis der annähernd zeitgleich erlassenen Entscheidung des BGH vom 6.2.2002[120] gefällt. Nach zutreffender Auffassung des BGH kann der Vorschrift des § 1 Nr. 1 S. 2 AERB 87 nicht entnommen werden, dass der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch in tatsächlicher Hinsicht voraussetzt, dass neben dem durch Vandalismus verursachten Schaden außerdem ein Einbruchdiebstahl begangen oder versucht worden ist oder der Einbruch in Diebstahlsabsicht erfolgt sein muss.

 

Rz. 78

Versicherungsschutz besteht bei Vandalismusschäden nur dann, wenn der Schaden "durch" Diebstahl oder Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen verursacht wurde.[121] Dies ist zweifellos dann der Fall, wenn der Täter die in Rede stehenden Sachen beschädigen musste, um ­beispielsweise an verschlossene Gegenstände in Schränken oder sonstigen Behältnissen zu gelangen. Das OLG Koblenz hat sich mit Urt. v. 18.11.2011[122] zum Beweis eines versicherten Vandalismusschadens im Sinne von § 1 Nr. 1 d AERB 87 geäußert. Vandalismus liegt vor, wenn der Täter auf eine der bei der Definition des Einbruchsdiebstahls bezeichneten Arten in den Ort eindringt und dort versicherte Sachen vorsätzlich zerstört oder beschädigt. Unstreitig ist das äußere Bild des Versicherungsfalles gegeben, da der Täter durch Aufhebeln eines Fensters in das Lokal eingedrungen ist und dort durch Besprühen und Beschmieren mit Farbe die Einrichtungsgegenstände des Lokals beschädigt und teilweise auch zerstört hat.

 

Rz. 79

Im Übrigen reicht bereits ein sachlicher Zusammenhang mit dem versuchten oder vollendeten Diebstahl bzw. Raub aus.[123] Somit werden auch diejenigen Schäden unter Versicherungsschutz gestellt, die durch Wut über nicht erlangte oder zu geringe Beute an versicherten Sachen verursacht wurden.[124] Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden Schäden, bei denen der Wille, etwas zu beschädigen oder zu zerstören, selbstständig neben der Diebstahlsabsicht steht.[125] Da die Motivation des Täters für seine Vorgehensweise jedoch in der Regel nicht ermittelt werden kann, besteht ein schmaler Grat zwischen versicherten Vandalismusschäden und "reinen Vandalismusschäden", die nicht unter Versicherungsschutz fallen.

 

Rz. 80

Soweit § 1 Nr. 6 AERB 87 (A §§ 1 Nr. 3 AERB 2008, 2010) vorsieht, dass der Täter in den Versicherungsort "eindringt", ist hierfür nicht erforderlich, dass der Täter mindestens mit einem Teil seines Körpers die Umrisse des Gebäudes überschreitet. Ausreichend ist vielmehr, dass er durch eine Öffnung auf die versicherten Sachen einwirkt.[126]

[118] BGH NVersZ 2002, 227 = VersR 2002, 480.
[120] BGH NVersZ 2002, 227 = VersR 2002, 480.
[121] BGHZ 66, 134.
[122] OLG Koblenz r+s 2013, 133.
[123] Ollick, VerBAV 1981, 35.
[124] Martin, D XI Rn 26 mit Verweis auf Ollick, VerBAV 1982, 237.
[125] Martin, D XI Rn 17.
[126] Martin, D XI Rn 35 f.

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