Rz. 8

Der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung lagen ursprünglich die "Sonderbedingungen für die Beraubungsversicherung (SBR)" zugrunde. Dieses Bedingungswerk wurde 1938 von den "Allgemeinen Einbruchdiebstahlversicherungsbedingen (AEB)" abgelöst. Älteren Verträgen können die AEB durchaus noch zugrunde liegen.

 

Rz. 9

Im Jahr 1980 entwickelte die Versicherungswirtschaft die "Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung gegen Schäden durch Einbruchdiebstahl und Raub (AERB 81)".[5] Die AERB 81 liegen auch heute noch vielen Versicherungsverträgen zugrunde. Ein Großteil der zur Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung ergangenen Rechtsprechung bezieht sich auf dieses Bedingungswerk.[6] Sie wurden abgelöst durch die AERB 87. Diese weisen in der Version des Jahres 1994 den aktuell größten Verbreitungsgrad auf. Das Bedingungswerk wurde im Zuge der Vereinheitlichung der Sparten der Sachversicherung

Feuer nach den AFB 87
Leitungswasser nach den AWB 87 und
Sturm nach den AStB 87

entwickelt. Sämtliche Bedingungswerke weisen einen einheitlichen Aufbau und weitgehend übereinstimmende Formulierungen auf. Die an das VVG 2008 angepassten AERB 2008 besitzen noch keine relevante Marktbedeutung. Sie liegen nur den Neuabschlüssen ab dem 1.1.2008 zugrunde, die AERB 2010 denen ab dem 1.4.2014. Die in Abschnitt "B" der AERB 2008 und der AERB 2010 enthaltenen Klauselfassungen werden jedoch, soweit sich dies absehen lässt, Vorlage für den Wortlaut der zur Anpassung an das VVG 2008 in Altverträgen zu ändernden Klauseln sein.

 

Hinweis

1.

Die Übergangsregelungen in Art. 1 EGVVG führen dazu, dass für die große Anzahl der bis zum 31.12.2007 zustande gekommenen Altverträge

a. das bisherige VVG noch während des Jahres 2008 weiter gilt,
b. für Versicherungsfälle aus Altverträgen, die bis zum 31.12.2008 einschließlich eingetreten sind, das bisherige VVG auch über den 31.12.2008 hinaus bis zum Abschluss des Versicherungsfalls anzuwenden ist (d.h. bei etwaigen Auseinandersetzungen bis zur endgültigen Regulierung bzw. bis zum rechtskräftigen Abschluss eines darüber geführten Rechtsstreits),
c. es grundsätzlich bei den bei Abschluss oder einer späteren Vertragsänderung vereinbarten Fassung der AERB verbleibt,
d. die Versicherer lediglich zeitlich limitiert das Recht zur Anpassung nicht mehr konformer Klauseln haben, so dass
e. die den Altverträgen zugrunde gelegte Fassung der AERB über den 1.1.2008/2009 hinaus für die rechtliche Würdigung maßgeblich ist, ggf. unter Berücksichtigung der nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG zum 1.1.2009 rechtswirksam ersetzten Klauseln.
2. Eine umfassende Darstellung aller danach im Einzelfall für die Rechtspraxis noch maßgeblichen Fassungen der AERB einschließlich auf dem deutschen Versicherungsmarkt vorzufindender unternehmensindividueller Unterschiede ist unmöglich.
 

Rz. 10

Um den Praxisbezug des Handbuchs nicht zu gefährden, verbietet sich eine Darstellung der Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung allein oder auch nur in erster Linie anhand der AERB 2008 und der AERB 2010 (Stand 2014). Bislang liegen zu den AERB 2008 zwar Kommentierungen vor.[7] Erste Entscheidungen fehlen allerdings; die hier zitierten Entscheidungen aus den Jahren 2009–2013 gehen immer noch von der Geltung der AERB 87 aus. Bis die AERB 2008 und die AERB 2010 Marktbedeutung erlangt haben, werden voraussichtlich noch mehrere Jahre vergehen, so dass der Schwerpunkt auf die AERB 87 gelegt wird. Der Musterklage (siehe Rdn 169) werden daher die AERB 87 zugrunde gelegt.

 

Rz. 11

 

Redaktioneller Hinweis

Die Darstellung der Einbruchdiebstahl-Raubversicherung ist deshalb nach wie vor an der Systematik der AERB 87 ausrichtet.[8] Soweit die AERB 2008 und die AERB 2010 in Einzelheiten davon abweichen, ist dies berücksichtigt. Klauseländerungen, die auf der Anpassung der AERB 2008 an das neue VVG beruhen und – möglicherweise – in an das neue Recht angepasste Klauseln früherer AERB übernommen werden, sind betont. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich im Übrigen auf eine Kommentierung der AERB 87 und nehmen nur ausnahmsweise Bezug auf vorangegangene Bedingungswerke.[9]

Unabhängig von den unterschiedlichen Fassungen der AERB ist zu beachten, dass die "versichererspezifischen" AERB seit Aufhebung der Pflicht zur Vorabgenehmigung von Versicherungsbedingungen in Einzelpunkten von den Musterbedingungen abweichen können. Deshalb ist immer eine Überprüfung des konkreten Bedingungswerks erforderlich, was bedauerlicherweise in der Praxis häufig übersehen wird.

[5] Eine zusammenfassende Darstellung dieses Bedingungswerks gibt Ollick, VerBAV 1981, 34 ff.
[6] Dieser Umstand veranlasste die Kommentatoren von Prölss/Martin dazu, auch in ihrer 27. Auflage noch ausschließlich die AERB 81 und ergänzend die AERB 87 zu kommentieren; vgl. nun Prölss/Martin in ihrer 28. Auflage. In der Vorbemerkung zu § 1 AERB 2008 wird im Hinblick auf die AERB 87 und 81 auf die Vorauflage verwiesen. Ansonsten findet sich in der aktuellen 28. Auflage eine Kommentierung zu den AERB 2008. Da diese ak...

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