Rz. 57

Der Rechtsanwalt des Beklagten kann die Widerklage auch hilfsweise für den Fall erheben, dass die Klageforderung nicht besteht, so wenn unklar ist, ob andere Verteidigungsmittel des Mandanten eingreifen, z.B. bei Zweifeln über das Bestehen eines Aufrechnungsverbots. Nur wenn sich der Beklagte bereits mit anderen Mitteln verteidigen kann, entscheidet das Gericht über die Widerklage. Der beklagte Mandant erhält damit eine zeitsparende und kostengünstige[23] Entscheidung über seine Gegenforderung.

[23] Hat der Beklagte schon mit seiner Verteidigung gegen die Klage keinen Erfolg, fallen wenigstens für die avisierte Widerklage keine zusätzlichen Kosten an.

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