Rz. 25

Mit dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ist das Mahnverfahren beendet, denn der Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärtem Versäumnisurteil gleich (§ 700 Abs. 1 ZPO). Wenn Einspruch eingelegt wird, gibt das Mahngericht, das den Vollstreckungsbescheid erlassen hat, den Rechtsstreit an das zuständige Prozessgericht ab (§ 700 Abs. 3 ZPO).

Der Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid findet also nicht mehr innerhalb des Mahnverfahrens statt, sondern bereits im streitigen Verfahren vor dem Prozessgericht. Folglich kann für die Einlegung des Einspruchs durch den RA des Gegners keine der Gebühren aus dem Mahnverfahren nach den Nrn. 3305 bis 3308 VV RVG entstehen.

Deshalb entsteht für den RA, der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegt, eine 1,3 Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG. Der Einspruch gilt als Antrag für das streitige Verfahren, sodass eine Reduzierung der Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Ziff. 1 VV RVG nicht gegeben ist.

 

Merke:

Für die Einlegung des Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid erhält der RA eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG).

 

Hinweis:

Der RA des Antragstellers im Mahnverfahren erhält nach der Mitteilung über den Einspruch eine 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) erst dann, wenn er auftragsgemäß einen Antrag oder eine Anspruchsbegründung bei dem Prozessgericht einreicht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge