Rz. 26

Der Anwalt schließt eine Einigung ab. Der Schuldner zahlt die Summe nicht, zu der er sich in dem Einigungsvertrag verpflichtet hat. Der Anwalt führt den Prozess auf Erfüllung des Vergleichs. Auch hier sind die Gegenstände nicht identisch.[15]

[15] OLG Stuttgart JurBüro 1976, 339; Enders, JurBüro 2004, 347, 351. Beispiele für Anrechnung Göttlich/Mümmler/Feller, Stichwort Angelegenheit, 4.1.6 ff.

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