Rz. 22

Der Anwalt vertritt außergerichtlich wegen Unterhaltsrückständen für den Zeitraum Januar bis Juni 2018. Später vertritt er diesen Mandanten wegen Unterhaltsrückständen aus dem Zeitraum August und Oktober 2018. Keine Anrechnung, weil es zwar der gleiche Unterhaltsanspruch ist, aber verschiedene Zeiträume offen sind, also verschiedene Gegenstände vorliegen.[14]

[14] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, VV Vorb. 3 Rn 267 m.w.N.

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